Rolle | Beschreibung | Als temporäre Adresse zulässig? | Adresstyp | Stoplevel | Automatisches Kopieren der Adresse aus der Datenbank in den Kontrakt erlaubt? | Nur Hauptadresse benutzbar? |
---|---|---|---|---|---|---|
PRP | Vorl. Partei (PRP) | PRPTMPFLG | PRPTYPFLG | 3 | ||
OTH | Weiterer Beteiligter | Y | 3 | |||
BE1 | Erstbegünstigter | Y | 3 | |||
BE2 | Zweitbegünstigter | Y | 3 | |||
PRB | Vorl. Beteil. (PRB) | Y | 3 | |||
ACB | Konto bei Bank (ACB) | Y | 3 | |||
ISS | Eröffnende Bank | Y | B | 3 | ||
RMT | Remb.bank Transfer | B | 3 | |||
OAP | Alt. Kontobeteiligt. | Y | 3 | |||
AVB | Benutzbar bei Bank | Y | B | 3 | ||
A2T | 2. Avis. Bank Transf | Y | B | 3 | ||
ADT | 1. Avis. Bk. Transf. | Y | B | 3 | ||
A2B | 2. Avisierende Bank | Y | B | 3 | ||
ADV | 1. Avisierende Bank | Y | B | 3 | ||
CON | Bestätigende Bank | Y | B | 3 |
Der vorlegende Beteiligte legt der die Applikation verwendende Bank die Dokumente unter dem Originalakkreditiv vor. Sie kann einer der Beteiligten des Originalakkreditivs sein (1. Begünstigter) oder frei erfasst werden.
Unter diesem Beteiligten wird gespeichert, wer unter dem ursprünglichen Akkreditiv Zahlung zu leisten hat.
Der Erst-Begünstigte ist der Beteiligte, zu dessen Gunsten das ursprüngliche Export-Akkreditiv eröffnet wurde. Bei Dokumentenvorlage durch den 2. Begünstigten, hat er das Recht, die Rechnung und eventuell präsentierte Wechsel des 2. Begünstigten gegen seine eigenen Dokumente auszutauschen, um damit das ursprüngliche Export-Akkreditiv zu bedienen.
Der 2. Begünstigte ist der Beteiligte, zu dessen Gunsten das ursprüngliche Akkreditiv übertragen wurde. Er ist der Exporteur der Ware und erstellt (sofern im Akkreditiv nicht anders verlangt) und präsentiert die unter der Übertragung geforderten Dokumente.
Der vorlegende Beteiligte legt der die Applikation verwendende Bank die Dokumente unter der Übertragung vor. Sie kann einer der Beteiligten des übertragenen Akkreditivs sein (2. Begünstigter, avisierende Bank) oder frei erfasst werden.
Die Konto bei…Bank (engl. Account with Bank) ist die Korrespondenzbank eines der Beteiligten. Sie ist angegeben, wenn die die Applikation verwendende Bank nicht in direkter Kontoverbindung mit dem Beteiligten steht.
Die eröffnende Bank ist die Bank, die vom Auftraggeber mit der Eröffnung des ursprünglichen Akkreditivs beauftragt worden ist.
Die Remboursbank der Übertragung ist eine der Korrespondenzbanken der übertragenden Bank mit direkter Kontoverbindung. In der Regel unterhält die übertragende Bank bei der Remboursbank Konten in Fremdwährung. Dies kann angegeben sein, wenn die Übertragung für die übertragende Bank in einer Fremdwährung erfolgte. Die Bank, bei der die Übertragung verfügbar ist, kann sich bei Fälligkeit auf die Remboursbank remboursieren.
Dieser Beteiligte ist kein Beteiligter des zu Grunde liegenden Außenhandelsgeschäftes.
Er wird für interne Abläufe der Applikation benötigt, um bei einer Änderung des Obligobeteiligten die korrekte Verbuchung der Verbindlichkeiten zu gewährleisten.
Akkreditive können die Angabe enthalten, bei welcher Bank das Akkreditiv benutzbar ist. Dies kann die eröffnende, die avisierende Bank oder eine andere Bank sein, der die Dokumente zur Zahlung, zum Akzept oder zur Nachsicht-Zahlung vorzulegen sind.
ist die avisierende Bank nicht die Hausbank des 2. Begünstigten, kann eine zweite avisierende Bank eingegeben werden.
Die avisierende Bank ist die Bank, an die das übertragene Akkreditiv zur weiteren Avisierung an den Zweit-Begünstigten bzw. dessen Bank avisiert wird.
Wenn die die Applikation verwendende Bank nicht die Hausbank des Begünstigten ist oder dieser die Avisierung des Akkreditivs über eine andere als die die Applikation verwendende Bank verlangt, kann diese Bank hier erfasst werden. Sämtliche Korrespondenz an den Begünstigten wird dann an diese 2. avisierende Bank geschickt. Es erfolgt kein direkter Kontakt mit dem Begünstigten.
Erfolgt die Vorlage des Export-Akkreditives bei der die Applikation verwendenden Bank nicht direkt, sondern über eine zwischengeschaltete Korrespondenzbank der eröffnenden Bank, spricht man von der ersten avisierenden Bank. Die erste avisierende Bank kann eingeschaltet sein, wenn die eröffnende Bank z.B. einen Vertrag mit der ersten avisierenden Bank hat, alle Akkreditve für ein bestimmtes Land nur über die erste avisierende Bank zu avisieren.
Zusätzlich zum unwiderruflichen Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank, kann es eine weitere Absicherung des Akkreditives durch eine bestätigende Bank geben. Dieses zweite Zahlungsversprechen dient der Absicherung von Risiken, die in der eröffnenden Bank (Länder- und/oder Bankenrisiken) und in dem Staat des Importeurs (z. B. Risiko eines Zahlungsmoratoriums auf Grund von Devisenmangel) begründet sein können. Die bestätigende Bank haftet dem Begünstigten gegenüber für die Nichteinhaltung der Akkreditivverpflichtung durch die eröffnende Bank.
Die bestätigende Bank kann die die Applikation verwendende Bank oder eine andere Bank sein.