Rolle | Beschreibung | Als temporäre Adresse zulässig? | Adresstyp | Stoplevel | Automatisches Kopieren der Adresse aus der Datenbank in den Kontrakt erlaubt? | Nur Hauptadresse benutzbar? |
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ISS | Eröffnende Bank | B | 3 | |||
CLB | Abfordernde Bank | Y | B | 3 | ||
DRW | Bezogener (DRW) | Y | B | 3 | ||
AVB | Benutzbar bei Bank | Y | B | 3 | ||
BEN | Begünstigter | Y | 3 | |||
OAP | Alt. Kontobeteiligt. | CB | Z | M |
Die eröffnende Bank ist die Bank, welche ein Akkreditiv eröffnet und eine Korrespondenzbank (Remboursbank) ermächtigt, Abforderungen unter diesem Akkreditiv zu bezahlen (per SWIFT MT 740). Die eröffnende Bank unterhält ein Konto in der Währung des Akkreditivs bei der Remboursbank. Das Akkreditiv selbst ist der Rembourbank in der Regel nicht bekannt.
Die Remboursbank ist die die Applikation verwendende Bank.
Die eröffnende Bank kann in ihrer Remboursermächtigung (SWIFT MT 740) die abfordernde Bank festlegen. In diesem Fall wird die abfordernde Bank unter diesem Beteiligten gespeichert.
Falls das Akkreditiv, unter dem die Remboursabforderung erfolgt, die Ziehung eines Wechsels vorsieht, kann hier der Bezogene eingegeben werden.
Der Bezogene kann bereits von der eröffnenden Bank in der Remboursermächtigung (SWIFT MT 740) genannt werden.
Falls ein Akkreditiv bei einer anderen als der eröffnenden Bank benutzbar gestellt ist, teilt die eröffnende Bank dies der Remboursbank in der Remboursermächtigung (SWIFT MT 740) mit. In diesem Fall darf nur diese Bank eine Zahlung bei der Remboursbank (die Applikation verwendende Bank) abfordern.
Als Begünstigter wird der Beteiligte benannt, zu dessen Gunsten das Akkreditiv von der eröffnenden Bank ausgestellt wurde. Da der Begünstigte in den meisten Fällen nicht bekannt ist, wohl aber in einer SWIFT-Nachricht MT740 (Authorization to Reimburse) genannt werden kann, wird diese Rolle unter den weiteren Beteiligten zur Verfügung gestellt.
Dieser Beteiligte ist kein Beteiligter des zu Grunde liegenden Außenhandelsgeschäftes.
Er wird für interne Abläufe der Applikation benötigt, um bei einer Änderung des Obligobeteiligten die korrekte Verbuchung der Verbindlichkeiten zu gewährleisten.