de:app:030bsi:110pa:0010bspatbas

Einführung

Der Geschäftsbereich “Passive Unterbeteiligung” umfasst sämtliche Transaktionen, die direkt mit der Verarbeitung von passiven Unterbeteiligungen zu tun haben.

Die passive Unterbeteiligung kann mit einem Akkreditiv oder einer Garantie verknüpft sein.

Beispiel einer Unterbeteiligung unter einem Akkreditiv:

Eine eröffnende Bank hat ein Akkreditiv eröffnet und fragt bei der avisierenden Bank nach einer Bestätigung dieses Akkreditivs an.

Die avisierende Bank möchte oder kann dieses Bestätigungsrisiko nicht alleine decken und sucht daher nach weiteren Banken, die dazu bereit sind, anteilig das Risiko des Bestätigungsbetrages mit zu decken.

Durch das Beteiligen anderer Banken an dem Risiko kann die avisierende Bank ihren Anteil der Aktiva vermindern, die an diesen einen Kunden gebunden ist. Die avisierende Bank agiert als Korrespondent, der den Geschäftsvorgang der passiven Unterbeteiligung erstellt und verwaltet.

Die Bedingungen für eine passive Unterbeteiligung werden zwischen dem Korrespondenten und der beteiligten Bank in einer gemeinsamen Vereinbarung festgelegt. Normalerweise sind für solche Vereinbarungen keine Standardformulare verfügbar. In den Bedingungen der Vereinbarung wird üblicherweise festgelegt, ob es sich um eine offene oder stille Unterbeteiligung handelt. Bei einer offenen Unterbeteiligung ist die eröffnende Bank (und eventuell auch der Begünstigte) darüber informiert, dass das Risiko auf einen oder mehrere Unterbeteiligte aufgeteilt wurde. Bei einer stillen Unterbeteiligung werden die Beteiligten eines Akkreditivs (z.B. Auftraggeber des Akkreditivs, die eröffnende Bank, der Begünstigte usw.) nicht über das Aufteilen des Risikos informiert.

Als Gegenleistung für die Unterbeteiligung zahlt der Korrespondent der beteiligten Bank eine Risikoprovision. Gemäß den Bedingungen in der Vereinbarung zur passiven Unterbeteiligung wird die Risikoprovision im Voraus, zeitanteilig oder am Verfalldatum des Geschäfts gezahlt.

Abhängig von den Bedingungen in der Vereinbarung zur passiven Unterbeteiligung ist diese bis zum Verfalldatum des Akkreditivs oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Akkreditiv gültig.

Der Unterbeteiligungsbetrag wird bei Ankündigung der avisierenden Bank vermindert, nachdem das Akkreditiv gezogen wurde oder verfallen ist. In der Applikation wird dies über eine Änderung des Kontrakts oder über eine Zahlung gehandhabt.

Der Beteiligte muss innerhalb einer Unterbeteiligung nach Eingang einer Inanspruchnahme des Korrespondenten einen Betrag bis zur Höhe des Teilbetrags zahlen, sofern er von der avisierenden Bank dazu aufgefordert wird. Im Falle einer Inanspruchnahme werden zwischen dem Korrespondent und der eröffnenden Bank alle notwendigen Vorgänge geregelt. Selbst in einem solchen Fall wendet sich der Beteiligte üblicherweise nicht direkt an einen der Akkreditivbeteiligten.

de/app/030bsi/110pa/0010bspatbas.txt · Last modified: 2022/04/19 13:14 (external edit)