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Einführung

Im Geschäftsbereich “Rembours” werden Remboursermächtigungen und Remboursabforderungen hantiert. Rembours(-ermächtigungen) haben das Geschäftsbereichskürzel “RM”. Remboursabforderungen, sofern diese nicht sofort abgerechnet werden, werden als Subkontrakte hantiert und erhalten die Abkürzung “RC” (vgl. hierzu RCTLAT).

Die Remboursermächtigung wird von der Akkreditiv-eröffnenden Bank (“ISS”) an die Remboursbank erteilt. Die Remboursbank wird damit von der eröffnenden Bank autorisiert, Inanspruchnahmen für Zahlungen einer avisierenden Bank bzw. der Bank, bei der das Akkreditiv benutzbar ist (“AVB”), zu leisten.

Die Rolle “Abfordernde Bank” (“CLB”) entspricht fachlich der Rembours-abfordernden Bank.

Durch Erhalt der Remboursermächtigung ist die Remboursbank berechtigt, das Konto des Senders (eröffnende Bank oder einer deren Filialen) zu belasten, sofern die eingegangene Remboursabforderung mit der Remboursermächtigung übereinstimmt und somit der abfordernden Bank den Betrag direkt oder indirekt gutzuschreiben.

Unterstützt werden in dem Geschäftsbereich die Nachrichten und Abwicklungsarten gemäß ERR 525 §7. Darüber hinaus werden Bestätigungen unterstützt, bei denen die Remboursbank eine eigene Verbindlichkeit eingeht (zusätzlich zu der der eröffnenden Bank). Die Bestätigung eines Rembours gegenüber der abfordernden Bank kann in Form einer stillen Bestätigung/Remboursschutzzusage abgegeben werden.

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